ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER C. MELCHERS GMBH & CO. KG

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Verkaufs- und Lieferbedingungen

  1. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen sind wesentlicher Bestandteil unserer Vertragsangebote und Kaufverträge. Änderungen bedürfen der Schriftform. Bedingungen des Käufers sind auch dann für uns nicht verbindlich, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich mündlich oder schriftlich widersprochen haben.

  2. Unsere Verkaufspreise verstehen sich mangels abweichender Vereinbarung unversichert ab Werk oder Lager.
    Cif- und c+f-Preise basieren auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Frachtraten und Versicherungsprämien. Änderungen nach Vertragsabschluß gehen zu Gunsten/Lasten des Käufers.

  3. Ein Skontoabzug ist nur möglich, soweit keine anderen fälligen Zahlungsverpflichtungen bestehen. Wechsel nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung erfüllungshalber an. Bei Wechselhergabe ist die Gewährung eines Skontoabzuges ausgeschlossen. Kommt der Auftraggeber mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug, so werden alle noch nicht fälligen weiteren Forderungen sofort fällig, sofern nicht die Zahlung infolge eines Umstandes unterbleibt, den der Käufer nicht zu vertreten hat. Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, ohne Einzelnachweis für jede Mahnung Mahnkosten von € 10,– in Rechnung zu stellen.

  4. Die gelieferte Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung aller bestehenden und künftig entstehenden Forderungen gegen den Käufer unser Eigentum. Wird die gelieferte Ware vom Käufer weiterverarbeitet, erlischt das vorbehaltene Eigentum an der Vorbehaltsware nicht. Es setzt sich mit demjenigen Anteil an der infolge Verarbeitung entstandenen Sache fort, welcher dem Verhältnis zwischen dem Kaufpreis für die Vorbehaltsware und dem Wert der durch die Verarbeitung entstandenen Sache entspricht. Bei Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen gilt entsprechendes. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern. Diese Befugnis endet, sobald der Käufer seine Zahlungen einstellt oder die Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen beantragt. Veräußert der Käufer die Vorbehaltsware, so tritt er hiermit schon jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf mit allen Nebenrechten zur Sicherung unserer Ansprüche an uns ab. Der Käufer ist bis auf Widerruf zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Wir können jedoch verlangen, daß der Käufer uns die Schuldner der abgetretenen Forderung bekanntmacht und den Schuldnern die Abtretung anzeigt. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherung unsere Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir insoweit auf Verlangen des Käufers zur Übertragung des Eigentums bzw. zur Freigabe der Abtretung verpflichtet.

  5. Beanstandungen der Ware heben die Annahme- und Zahlungspflicht des Käufers nicht auf; eine Zahlungspflicht besteht nicht, sofern die Beanstandungen unstreitig oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt sind. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Käufers ist ausgeschlossen, sofern nicht die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Dem Kunden zugebilligte Nachlässe werden von uns zurückgezahlt. Beanstandungen müssen, sofern es sich nicht um versteckte Mängel handelt, spätestens 5 Tage nach Empfang der Ware und vor Weiterverarbeitung erfolgen. Ist die Ware mangelhaft, so erfolgt nach unserer Wahl Behebung des Mangels, Ersatz des Minderwertes oder Ersatzlieferung oder Rückzahlung des Kaufpreises. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluß, positiver Vertragsverletzung, sind ausgeschlossen, sofern uns nicht eine Haftung aus grobem Verschulden oder Vorsatz trifft.

  6. Der Vertrag steht unter dem Vorbehalt glücklicher und rechtzeitiger Ankunft der Ware und richtiger Selbstbelieferung. Bei höherer Gewalt sind wir berechtigt, die Lieferung insoweit hinauszuzögern, als es durch diese Umstände bedingt ist, längstens jedoch für die Dauer von 6 Monaten. Nach Ablauf dieser Frist sind Käufer und Verkäufer berechtigt, insoweit vom Vertrag zurückzutreten.

  7. Erfüllungsort für alle Vertragspflichten des Käufers und Verkäufers ist der Sitz des Verkäufers.

  8. Alle Streitigkeiten, welche sich im Geschäftsverkehr ergeben, sind unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges durch das Arbitrageregulativ oder das Schiedsgericht der Handelskammer Bremen zu entscheiden. Ist der Käufer mit der Zahlung in Verzug und sind Einwendungen gegen den Zahlungsanspruch nicht erhoben, so sind wir berechtigt, das ordentliche Gericht anzurufen.

  9. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  10. Die sich aus dem Geschäftsvorfall ergebenden Daten werden im Rahmen von Geschäftskarteien gespeichert. Der Käufer ist damit einverstanden.

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